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Mindestlohn für die Zeitarbeit – Lohnuntergrenze tritt in Kraft

Verfasst von: AnnetteBernstein am 30. Dezember 2011 unter Interessantes, Rechtliche Änderungen | Keine Kommentare


29.12.2011 bap | Für Zeitarbeitnehmer gilt ab dem 1. Januar 2012 eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze. Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Festsetzung der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird die folgenden Regelungen enthalten:

  1. Mindeststundenentgelte
    Die Verordnung sieht Mindeststundenentgelte von 7,89 Euro im Tarifgebiet West und 7,01 Euro im Tarifgebiet Ost (inklusive Berlin) vor. Ab dem 1. November 2012 gibt es eine Erhöhung auf 8,19 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten.
      

    Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes (Arbeitsortprinzip). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

    Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens zum 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) des Folgemonats fällig. Es werden nur die Tage von Montag bis Freitag als Bankarbeitstage gezählt.

  2. Arbeitszeitkonto
    Die Verordnung beinhaltet die folgenden Vorgaben zur Behandlung von Arbeitszeitkonten:
  • Das Arbeitszeitkonto darf maximal 200 Plusstunden umfassen.
  • Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen.
  • Beträgt das Guthaben mehr als 150 Stunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden – inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben – gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Mitarbeiter nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitkonto maximal 150 Stunden umfassen.

Diese Vorgaben gelten zwingend jedoch nur für Mitarbeiter der Entgeltgruppe 1.

Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird von den Zollbehörden kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Lohnuntergrenze können Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7b i.V.m. Abs. 2 AÜG) verhängt werden. Unabhängig hiervon kann bei Verstößen natürlich auch die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Zeitarbeitsunternehmens widerrufen werden. Außerdem hat der Zeitarbeitnehmer bei einer Unterschreitung der Lohnuntergrenze nicht nur einen Anspruch auf das Mindeststundenentgelt, sondern kann sogar Equal Pay/Treatment-Ansprüche geltend machen.

Die Lohnuntergrenze wird vorerst bis zum 31. Oktober 2013 gelten. Danach können die Sozialpartner einen neuen Antrag mit neu verhandelten Mindeststundenentgelten stellen (vgl. § 3a Abs. 6 AÜG). 

 

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