Informationen für Unternehmen zur AÜG-Gesetzesänderung

Liebe Kunden und Geschäftspartner,

wir achten auf Ihre und unsere Sicherheit sowie die absolut korrekte Abwicklung aller gesetzlichen Neuerungen. Gern erarbeiten wir mit Ihnen flexible Lösungsvorschläge für eine weiterhin langfristige, effiziente Zusammenarbeit.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

  • Nach 9 Monaten Überlassungsdauer greift Equal Pay. Gezählt wird ab 1.4.2017. Alle Zeiten vorher bleiben unberücksichtigt.
  • Nach 18 Monaten ist die Höchstüberlassungsdauer erreicht, das heißt, Übernahme oder Einsatz eines neuen Mitarbeiters im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Gezählt wird ab 1.4.2017 – auch wenn der Mitarbeiter schon vorher im Einsatzbetrieb arbeitet.
  • Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifverträge der Entleihbetriebe ist möglich. (Unbefristete Arbeitnehmerüberlassung ist trotzdem nicht möglich.)
  • Nicht tarifgebundene Unternehmen: Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer ist durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf tariflicher Grundlage möglich, dann maximal 24 Monate Überlassungsdauer. Allerdings: In jedem Fall muss ein Betriebsrat vorhanden sein, da sonst keine Betriebsvereinbarungen möglich sind.
  • Abweichung von equal pay bei Branchenzuschlägen bis zur jeweiligen Höchstüberlassungsdauer. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Branchenzuschlagstarife spätestens nach 6 Wochen greifen und das gleiche Entgelt spätestens nach 15 Monaten erreicht wird. (Dazu müssen nach derzeitigem Stand vorhandene Tarifverträge angepasst werden.)
  • Unterbrechung der Überlassung für drei Monate (derzeitige Interpretation ist drei Monate und ein Tag). Darunter werden alle Zeiten zusammengerechnet. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Zählfrist neu. Achtung: Auch Zeiten, in denen der Mitarbeiter über einen anderen Personaldienstleister eingesetzt war, werden einbezogen!
  • Unterbrechung für Equal Pay-Berechnung ebenfalls drei Monate (und ein Tag, Stand November 2016). Danach beginnt die Zählfrist neu.
  • Mitarbeiter aus der Zeitarbeit sind bei einer Betriebsratswahl nach 6 Monaten Einsatzdauer zum Wählen berechtigt. Sie können jedoch nicht gewählt werden. Außerdem zählen sie zu den Schwellenwerten, wenn es um die Größe des Betriebsrates geht. Nach wie vor muss der Betriebsrat über den Einsatz von Zeitpersonal informiert werden.
  • Zeitarbeitskräfte dürfen bei einem Streik nicht eingesetzt werden, es sei denn, es werden Arbeiten verrichtet, die vom Streik gar nicht betroffen sind.
  • Möchte ein Mitarbeiter nach Erreichen der Höchstüberlassungsdauer bei seinem Zeitarbeitsunternehmen angestellt bleiben, muss er persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen, seine Identität feststellen lassen und eine sogenannte Festhaltenserklärung abgeben. Diese Erklärung muss spätestens am dritten Tag nach Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Personaldienstleister oder dem Kunden zugehen.

    In jedem Falle ist unbedingt darauf zu achten, dass ein Leiharbeitnehmer nach 18 aufeinander folgenden Monaten Überlassung bei demselben Kundenbetrieb (Entleiher) entweder übernommen oder die Position durch einen anderen Leiharbeitnehmer besetzt wird. 
    Andernfalls gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen.
  • Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss ausdrücklich stehen, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt und der zu überlassende Mitarbeiter muss vor der Überlassung unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlas-sungsvertrag namentlich konkretisiert sein. Der unterschriebene Vertrag muss vor Einsatzbeginn beim Entleihbetrieb eingegangen sein. Der Vertrag muss die Equal Pay-Bestandteile enthalten, wenn die Überlassung von vornherein 9 Monate überschreitet.
  • Equal Pay heißt:
    „sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesene Bruttovergütungsbestandteile“,

    „jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird beziehungsweise aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss, insbesondere Entgelt, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen“,

    „auch Sachbezüge, die der Entleiher seinen Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmern gewährt“, wobei insoweit auch ein Wertausgleich in Geld erfolgen kann.
  • Absicherung für beide Seiten: Als ordentlicher Personaldienstleister arbeitet ARBEIT UND MEHR mit einem professionellen Programm für Zeitarbeit, bei dem z.B. sämtliche Fristen überwacht werden. Zudem sind wir Mitglied im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP), der uns rechtssichere Handlungsanweisungen erteilt und mit der Bundesagentur für Arbeit prüfungsrelevante Kriterien klärt. Die auf Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung spezialisierte Rechtsanwältin Susanne Hof steht uns beratend zur Seite. Darüber hinaus lässt sich ARBEIT UND MEHR von Kandidaten in sämtlichen Formularen und Verträgen, durch Unterschrift relevante Vorbeschäftigungen bestätigen. Sie als Entleihbetrieb bestätigen ebenfalls im Falle von equal pay mit Ihrer Unterschrift die nötigen Angaben zu den Gehaltsbestandteilen. So stellen wir sicher, dass beide Seiten - Sie als unser Kunde und wir als Ihr Geschäftspartner - auf der sicheren Seite sind.

Sie haben noch Fragen oder Anmerkungen? Dann freuen wir uns über Ihren Anruf!

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