Informationen für Arbeitnehmer zur AÜG-Gesetzesänderung

Liebe Mitarbeiter,

das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist vergangenen Dezember verabschiedet worden und tritt zum 1.April 2017 in Kraft. Unabhängig davon, in welcher Form Sie bei uns beschäftigt sind, informieren wir Sie hier über die große Gesetzesänderung in der Zeitarbeit.

Was bedeutet das für Sie und unsere Branche? Wie ist unsere Prognose?

  • Wir sind davon überzeugt, dass sich der Markt weiter öffnet und wir durch diese Gesetzesänderung viele neue Chancen bekommen. Die Zeitarbeit wird an Wert und Ansehen gewinnen und als flexible Beschäftigungsform immer wichtiger werden.
  • Die Übernahmechancen werden weiter wachsen, ebenso die Chancen, schneller oder gleich direkt vermittelt zu werden.
  • Es wird weniger Langzeiteinsätze geben.
  • Wir rücken der Gleichstellung einen zweiten, (nach den Branchenzuschlägen) großen Schritt näher, also hin zu vergleichbaren Einkommen festangestellter Mitarbeiter.
  • Es gibt nicht nur in bestimmten Branchen, sondern in allen Einsatzbereichen eine bessere Bezahlung.

Höchstüberlassung

  • Derselbe Zeitarbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate an denselben Kundenbetrieb (Entleihbetrieb) überlassen werden. Das bedeutet, dass am 1. Oktober 2018 die ersten Mitarbeiter diese Grenze erreichen.
  • Von dieser Höchstüberlassung kann abgewichen werden, wenn Tarifverträge der Entleihbetriebe etwas anderes vereinbart haben. Ebenfalls kann von der Höchstüberlassungsdauer bei nicht tarifgebundene Unternehmen abgewichen werden. Hier müssen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf tariflicher Grundlage geschlossen werden. Dann gilt maximal eine 24-monatige Überlassungsdauer.
  • Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister ist vollständig anzurechnen. Eine Neuberechnung erfolgt nach 3 Unterbrechungsmonaten.

Equal Pay

  • Nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz bei einem Entleihbetrieb muss nach „Equal Pay“ vergütet werden. Das ist die Gleichstellung in allen Vergütungsbelangen vergleichbarer Arbeitnehmer des Kundenbetriebes. Es bedeutet, dass am 1. Januar 2018 die ersten Mitarbeiter nach dem gesetzlichen Equal Pay vergütet werden.
  • Equal Pay beinhaltet nach derzeitigem Wissensstand Entgelt, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld. Nicht berücksichtigt werden Aufwandsersatz-Zahlungen wie Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand.
  • Hier kann ebenfalls abgewichen werden, wenn Sie im Einsatz bei sogenannten Branchenzuschlagsbetrieben arbeiten. In diesem Fall regelt der Branchenzuschlagstarifvertrag (z.B. in der Metallbranche oder im Chemiebereich) eine ab der 6. Woche stufenweise Heranführung an Equal Pay über die Dauer von 15 Monaten.

Darüber hinaus

  • Kommt es zu einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der Zeitarbeit, werden Sie in der Einsatzmeldung vor jeder Überlassung explizit darauf hingewiesen, dass Sie als Leiharbeitnehmer (wir mögen dieses Wort übrigens überhaupt nicht), also im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden. Sie arbeiten nicht im Rahmen eines Werk- bzw. Dienstvertrages.
  • Arbeiten Sie in einem Betrieb, der bestreikt wird, dürfen wir Sie dort nicht tätig werden lassen. Außer: Der Streik betrifft nicht die Abteilung oder den Unternehmensteil, in dem Sie tätig sind. Das wurde zwar neu beschlossen, ist aber bereits in unseren Tarifverträgen so gesichert.
  • Zeitarbeitnehmer sind zukünftig bei Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetz beim Kunden mitzuzählen, z.B. bei der Größe des Betriebsrates. Sie dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen, wenn die Gesamtdauer der Überlassung sechs Monate übersteigt.

Dies sind zunächst die wichtigsten Punkte. Weitere Informationen und den Gesetzestext finden Sie ab Anfang Februar auf unserer Website. Auch auf den Seiten des BAP finden Sie immer aktuelle Informationen.

Bei weiteren Fragen können Sie uns natürlich jederzeit auch einfach anrufen!

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